Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Moosle GmbH
1. Geltungsbereich / Bindungsfrist
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgendn „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Moosle GmbH, Im
langen Morgen 35, 54536 Kröv (nachfolgend „Moosle“) mit
ihren Kunden. Kunden von Moosle sind ausschließlich Unternehmer (§ 13 BGB).
1.2. Moosle bietet Kunden im Wesentlichen Leistungen im Zusammenhang mit der
Bereitstellung einer von Moosle betriebenen, über das Internet nutzbaren
Online-Anwendung (nachfolgend „Moosle-App“) mit dem Ziel,
Landwirte (die „Kunden“) bei allen Prozessen der
Wertschöpfungskette zu unterstützen.
1.3. Der Vertragsinhalt im Einzelnen richtet sich immer nach den von Moosle
erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen (nachfolgend „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem
Angebot und den AGB geht das Angebot vor.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder
ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn Moosle dies im
Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
1.5. Moosle darf diese AGB jederzeit ändern. Der Kunde wird auf die Änderung
per E-Mail aufmerksam gemacht. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht
innerhalb von vier (4) Wochen nach Empfang der Nachricht, gelten die
geänderten Bestimmungen als von ihm angenommen. Im Falle des Vertriebs wird
der Kunde seine Endkunden entsprechend informieren.
1.6. Moosle hält sich an ein verbindliches Angebot für einen Monat ab dem
Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im
Angebot genannt wird.
2. Leistungen von Moosle
2.1. Wesentlicher und üblicher Teil der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung
von Moosle für den Kunden erbrachten Leistungen ist die Bereitstellung der
Moosle-App zur Nutzung durch Nutzer des Kunden in Form einer zeitlich
begrenzten Softwareüberlassung einschließlich des Supports des Kunden und
seiner Nutzer („SaaS-Leistungen“), bestehend aus den
folgenden Teilleistungen:
-
Bereitstellung der Moosle-App zur Nutzung durch den Kunden und seine
Nutzer nach Maßgabe dieser AGB in einem von Moosle beauftragten
Rechenzentrum; -
24×7-Betrieb der Moosle-App mit einer Verfügbarkeit von 98,0% pro Monat
an Werktagen (Montag-Freitag). Moosle nimmt gelegentlich Wartungsfenster
für Wartungsarbeiten verschiedener Art in Anspruch. Diese Wartungsarbeiten
werden – außer in Notfällen – an Werktagen zwischen 20 und 6 Uhr, an
Wochenenden und Feiertagen in Deutschland durchgeführt. Wartungszeiten,
welche diese Voraussetzungen erfüllen, gelten als Zeiten, in denen die
Moosle-App verfügbar sind; - Regelmäßige Sicherung der in der Moosle-App verarbeiteten Daten;
-
Support des Kunden und seiner Nutzer bei der Einrichtung und Nutzung der
Moosle-App per E-Mail.
2.2. Nach entsprechender Vereinbarung erbringt Moosle für den Kunden
zusätzlich zu den SaaS-Leistungen weitere Leistungen, insbesondere
erfolgsbezogene Leistungen wie z.B. das Customizing der Moosle-App oder die
Entwicklung kundenspezifischer Module der Moosle-App (gemeinsam „Werkleistungen“) oder sonstige Beratungs- und
Schulungsleistungen („Dienstleistungen“). Für
Werkleistungen finden die „Ergänzenden Bestimmungen für Werkleistungen“
dieser AGB (Ziffern 11 ff.) ergänzend und gegenüber den übrigen Ziffern
dieser AGB vorrangig Anwendung. Soweit für Dienstleistungen diese AGB keine
passenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.3. Die Funktionalität der Moosle-App im Einzelnen ist im Angebot näher
beschrieben. Moosle ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, den
Funktionsumfang der Moosle-App zu ändern. Moosle teilt dem Kunden
technische Änderungen rechtzeitig mit, mindestens jedoch zwei (2) Wochen im
Voraus.
2.4. Moosle gibt dem Kunden die Möglichkeit, die in der Moosle-App
gespeicherten Daten zum Zwecke der Datensicherung zu exportieren.
2.5. Soweit im Angebot nicht abweichend formuliert, erfolgt die Lizenzierung
der Moosle-App für die vom Kunden tatsächlich bewirtschaftete, d.h. für die
Nutzung der Moosle-App relevante wirtschaftliche Fläche („Grundstücksfläche“); Details hierzu können im Angebot
geregelt sein. Die für die Lizenzierung zu Grunde gelegte Grundstücksfläche
richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des
Flächennutzungsnachweises.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die
Leistungserbringung durch Moosle und damit als seine vertragliche Pflicht
an.
3.2. Die Bereitstellung der Moosle-App ist an bestimmte Voraussetzungen
hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten technischen Infrastruktur
geknüpft. Der Kunde wird sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale
der Moosle-App und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und diese
beachten. Er trägt das Risiko, ob die Moosle-App seinen Wünschen und
Gegebenheiten entspricht.
3.3. Technische Anforderungen und Vorgaben gemäß Ziffer 3.2 können sich von
Zeit zu Zeit ändern, insbesondere im Zusammenhang mit Aktualisierungen der
Moosle-App. Moosle informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Änderung der
Anforderungen und Vorgaben. Der Kunde wird aktuelle Anforderungen und
Vorgaben unverzüglich umsetzen.
3.4. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Nutzung der Moosle-App eine
angemessene Systembelastung nicht überschreitet (z.B. durch den Upload extrem großer Dateien); Details hierzu sind im Angebot geregelt.
3.5. Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Moosle und eine
Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des
Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage
sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder
unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute
Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Moosle.
3.6. Der Kunde wird seine vorgesehenen Nutzer bzw. seinen vorgesehenen
Nutzerkreis (im Falle der Freigabe einer ganzen Domain) in der Moosle-App
anlegen und verwalten.
3.7. Der Kunde wird die von ihm gemäß Ziffer 3.5 berechtigten Nutzer in
geeigneter Art und Weise auffordern, ihrerseits die für die Nutzung der
Software aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Moosle ist berechtigt, von
jedem Nutzer die elektronische Zustimmung zu einer in die Software
integrierten Endbenutzervereinbarung zu verlangen, die Voraussetzung für
seine Nutzung der Software ist.
3.8. Der Kunde wird nach Erhalt aktualisierter Flächennutzungsnachweise
diese unverzüglich an Moosle übermitteln. Im Übrigen wird der Kunde während
der Vertragsbeziehung mit Moosle und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren
nach Beendigung der Vertragsbeziehung vollständige und hinreichend
detaillierte Aufzeichnungen über den vertragsgemäßen Umfang der
Lizenzierung der Moosle-App führen. Während der Vertragsbeziehung und für
einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung dieser Vertragsbeziehung
ist Moosle berechtigt, beim Kunden auf eigene Kosten eine Auditierung
hinsichtlich des vertragsgemäßen Umfangs der Lizenzierung der Moosle-App
durchzuführen. Moosle kann diese Auditierung selbst oder durch einen
Dritten durchführen, der kein Wettbewerber des Kunden und entsprechend zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Auditierung wird mit einer Frist
von mindestens zehn (10) Tagen gegenüber dem Kunden angekündigt und wird
während der regulären Geschäftszeiten am Standort des Kunden in einer Weise
durchgeführt, welche die normale Geschäftstätigkeit des Kunden nicht
unangemessen stört. Eine Auditierung findet höchstens einmal jährlich
statt. Der Kunde wird die Auditierung in zumutbarer Weise unterstützen und
in angemessener Form die erforderlichen Informationen zur Verfügung
stellen. Stellt sich im Zuge der Auditierung eine Unterlizenzierung des
Kunden heraus, erstattet der Kunde Moosle die im Zusammenhang mit der
Auditierung entstandenen Kosten. Die übrigen Rechte von Moosle bleiben
unberührt.
3.9. Liegt ein Verstoß gegen Nutzungsrechte des Kunden vor, wird der Kunde
nach Kräften an der Aufklärung von Verletzungshandlungen und deren Umfang
mitwirken, insbesondere Moosle über die entsprechende Verletzungshandlung
in Kenntnis setzen.
3.10. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht
ordnungsgemäß oder verspätet und kann Moosle seine Leistungen deshalb nicht
vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen
entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die
Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand,
insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder
Sachmittel, wird Moosle dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in
Rechnung stellen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der
jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.
4.2. Entsteht Moosle aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden
zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf Moosle diesen
Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch
für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben aus der
Sphäre des Kunden zurückzuführen ist.
4.3 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im
Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
4.4. Ab einem Verzug von dreißig (30) Kalendertagen hat Moosle das Recht,
die Rechteeinräumung nach Ziffer 5.1 zu widerrufen und/oder den Zugang zur
Nutzung der Moosle-App mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Im Zweifel
ist weder ein solcher Widerruf noch ein Unterbinden des Zugangs als
Rücktritt oder Kündigung des Vertrags auszulegen. Moosle wird den Zugang
wiederherstellen, sobald der Kunde die Zahlungsrückstände vollständig
ausgeglichen hat.
4.5. Moosle ist berechtigt, die Vergütung für die vertraglichen Leistungen
jederzeit anzupassen. Soweit diese Anpassung regelmäßig zu zahlende
Vergütungen betrifft, wird Moosle dies dem Kunden mindestens zwei (2)
Monate vor jeweiligem Laufzeitende schriftlich mitteilen. Das
Kündigungsrecht des Kunden (Abschnitt 9) bleibt unberührt.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1. Moosle räumt dem Kunden und den vom ihm benannten Nutzern mit Zahlung
der geschuldeten Gebühren das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht
übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrages
zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte
Recht ein, auf die Moosle-App mittels Telekommunikation zuzugreifen und
mittels eines Browsers die mit Moosle-App verbundenen Funktionalitäten
gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte,
insbesondere an der Moosle-App oder der der Moosle-App zu Grunde liegenden
Softwareanwendung, erhält der Kunde nicht.
5.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Moosle-App über die nach Maßgabe
dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten
nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es
dem Kunden nicht gestattet, die Moosle-App oder Teile davon zu
vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor
allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
5.3. Die Nutzungsberechtigung bezieht sich stets nur auf die neueste zur
Verfügung gestellte Fassung der Moosle-App; mit Aktualisierung erlöschen
die Nutzungsrechte an zuvor bereitgestellten Fassungen für die Zukunft.
5.4. Moosle behält sich das Recht vor, im Rahmen der Nutzung der Moosle-App
durch den Kunden anfallende Informationen in anonymisierter Form zum Zwecke
der Weiterentwicklung der Moosle-App, im Rahmen von Kooperationen mit
Herstellern landwirtschaftlicher Produkte sowie zu wissenschaftlichen
Zwecken im Rahmen von Kooperationen mit akademischen Einrichtungen zu
nutzen.
6. Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
6.1. Moosle gewährleistet, dass durch die Moosle-App bei vertragsgemäßer
Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese
Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Moosle von gegen ihn geltend
gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und
Moosle die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der
Kunde wird Moosle dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen,
insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche
Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne
sind nur solche, die dem Dritten in Staaten zustehen, in denen der Kunde
die Moosle-App vertragsgemäß nutzt.
6.2. Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts
eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann Moosle nach eigener Wahl
entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten
nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur
Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den
Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für
Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 7.
6.3. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die
Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert
wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht
Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei
Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von
Moosle mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich
keine Subunternehmer von Moosle sind.
7. Haftung
7.1. Moosle haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von
Moosle, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
herbeigeführten Schäden. Moosle haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den
Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem
Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Moosle auch in
Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der
Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar
waren. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter
Fahrlässigkeit auf das jeweilige Angebotsvolumen kann im Angebot
individuell vereinbart werden. Zudem ist
a) in den Fällen der Erbringung von SaaS-Leistungen die Haftung nach § 536a
BGB und
b) in den Fällen und Zeiträumen, in denen dem Kunden die Moosle-App
kostenlos zu Testzwecken überlassen wird, die Haftung von Moosle für Fälle
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3. In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung von Moosle
für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden
jedenfalls ausgeschlossen.
7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Moosle und finden auch im Falle
vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
(5) Die Haftung von Moosle für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon unberührt.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
8.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur
Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen
Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme
durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die
vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von Moosle.
Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die
Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur
Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei –
unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig
gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig
aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.
8.3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die
empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein
zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung
geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt
wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben
hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4. Moosle wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz
und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils
anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit
dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten,
soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5. Soweit Moosle im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser
Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird Moosle ausschließlich
im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu
eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6. Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen
Vertrages fort.
9. Kündigung
9.1. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, haben Verträge eine
Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten. Verträge sind von beiden Parteien mit
einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Laufzeit kündbar. Erfolgt
keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils drei (3) weitere
Monate.
9.2. Das Recht beider Parteien zur Kündigung eines Vertrages aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung
einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung
der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die
Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle
Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar
machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen, eine
Geschäftseinstellung durch Moosle oder wiederholte oder andauernde schwere
Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
9.3. Das Recht des Kunden, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen,
wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Moosle-App ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wird ausgeschlossen (§ 543 Absatz 2 Ziffer 1 BGB).
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1. Moosle ist berechtigt, den Kunden bzw. dessen Marke/Logo als Referenz
zum Zwecke der Darstellung auf der Unternehmens-Webseite oder in Broschüren
zu verwenden. Eine eventuell darüber hinaus gehende Nutzung bspw. als
Showcase oder Best-Practice-Beispiel erfolgt nur nach Zustimmung des
Kunden.
10.2. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag –
insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige,
schriftliche Zustimmung von Moosle ausgeschlossen.
10.3. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
10.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die
Schriftform auch durch Übersendung unterzeichneter Erklärungen per Telefax
an die von den Parteien für die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrages
mitgeteilte Faxnummern gewahrt ist. Soweit nicht anderweitig vereinbart,
können alle anderen Mitteilungen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags
per E-Mail übermittelt werden (an die von den Parteien für diese Zwecke
jeweils mitgeteilten E-Mail-Adressen).Mündliche Abreden und telefonische
Übermittlung sind hingegen nicht ausreichend.
10.5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich
deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Moosle.
Ergänzende Bestimmungen für Werkleistungen
11. Umfang der Werkleistungen
11.1. Moosle erbringt die Werkleistungen wie in den Angebotsunterlagen und
sonstigen Leistungsbeschreibungen, die Vertragsbestandteil werden (z.B. Pflichtenheft), vereinbart.
11.2. Moosle setzt zur Erbringung der Werkleistungen sorgfältig ausgewählte
eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils
erforderlichen Qualifikationen ein. Moosle ist jederzeit berechtigt, zur
Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche
mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese
Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird Moosle den Kunden über
den Ersatz informieren.
11.3. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen
dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf
Basis der vereinbarten bzw. marktüblichen Preise berechnet, es sei denn, es
handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende
Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen
unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Moosle berechtigt,
die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
12. Leistungsänderungen (Change Requests)
12.1. Der Kunde hat das Recht, Änderungen des Inhalts und Umfangs der
vereinbarten Leistungen vorzuschlagen (nachstehend „Change Request“). Change Requests werden schriftlich
bei Moosle eingereicht.
12.2. Reicht der Kunde einen Change Request ein, bemüht sich Moosle um dessen
zeitnahe Prüfung und teilt dem Kunden in der Folge mit, ob das
Änderungsverlangen für ihn unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung
erfordert. Moosle wird dann ein entsprechendes Prüfungsangebot mit
Preisangaben zu einer ggf. anfallenden zusätzlichen Vergütung für die
Prüfung (Aufwands-/ Pauschalvergütung) unterbreiten. Der Kunde wird im
Falle des Erfordernisses einer umfangreichen Prüfung binnen zehn (10)
Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder
ablehnen.
12.3. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests, teilt Moosle ihre
Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle
der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist Moosle nicht zur
Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests
ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Preise auch dann zu vergüten,
wenn Moosle anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request
beauftragt wird. Lehnt Moosle die Durchführung des Change Requests ab, so
werden nur 50% der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt.
12.4. Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Vereinbarung wirksam,
welches die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen
der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. Moosle wird bis dahin die
Arbeiten auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen, es sei
denn, der Kunde wünscht eine Unterbrechung der vereinbarten Leistungen,
welche zu seinen Lasten geht.
13. Besondere Pflichten des Kunden
13.1. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über
Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und Moosle
mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Moosle unverzüglich prüfen. Soweit
ihm dies nicht möglich ist, wird er zu unverzüglichen Eskalationen
beitragen. Der Kunde ist für die Steuerung seiner Mitarbeiter selbst
verantwortlich.
13.2. Der Kunde wird Moosle alle technischen und sonstigen Unterlagen und
Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig
sind, rechtzeitig bereitstellen.
14. Abnahme
14.1. Von Moosle herzustellende Werkleistungen / Gewerke unterliegen der
Abnahme. Ergebnisse von Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Im
Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von
Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene
Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von
einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst.
Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße
Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).
14.2. Moosle stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme
bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der
Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu
erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im
Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
14.3. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug verständigen sich die Parteien
zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der
Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung hat der Kunde
Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor
der Bereitstellung der Gewerke in der von Moosle in den Angebotsunterlagen
genannten Form zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten technischen
Voraussetzungen zu schaffen. Moosle ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung
teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
14.4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach
folgender Definition:
-
Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das
Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist
(Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze). -
Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des
Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für
eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können
(Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten). - Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.
14.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten
Abweichungen den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der
Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren
Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist
vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht
verweigert, behebt Moosle die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel.
Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
14.6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt
oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine
Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder
Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach
Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge
zum Gegenstand haben, so bemüht sich Moosle um nachträgliche
Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 11.3 dieser AGB findet auf diesen
Fall Anwendung.
15. Nutzungsrechte des Kunden
15.1. Moosle räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Ergebnisse der
Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“)
ein zeitlich auf den Bezug der SaaS-Leistungen (d.h. auf die Nutzung der Moosle-App) beschränktes, räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht
für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Moosle dem
Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und der Abnahme. Der
Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne
des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein
einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen. Dem Kunden
ist bewusst, dass nicht nur ihm, sondern ggf. auch anderen Kunden und
Nutzern der Moosle-App die Arbeitsergebnisse zur Nutzung zur Verfügung
stehen können.
15.2. Bis zur vollständigen Bezahlung und Abnahme der Arbeitsergebnisse steht
dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen;
dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung (nach Ziffer 15.1.).
Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der
Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte
Mahnung durch Moosle ist hierfür nicht erforderlich.
15.3. Ziffer 15.1. gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des
Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind die Moosle-App sowie in sich
abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Dritten, die eigenen
Lizenzbedingungen unterliegen. Dies schließt Arbeitsergebnisse ein, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software
beinhalten. Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser
Lizenzbedingungen. Die Rechte des Kunden an den Standardprodukten bestimmen
sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
15.4. Sofern Informationen, Software oder Dokumentation unentgeltlich
überlassen werden – wie z.B. im Falle von Open Source Software –, haftet
Moosle nicht für Rechts- und Sachmängel der Informationen, Software und
Dokumentation, insbesondere für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit
von Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder
Verwendbarkeit. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
15.5. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 15.1. gilt nicht für bei Moosle
vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Moosle IP“), einschließlich der daran vorgenommenen
Änderungen und Ergänzungen. Moosle behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an
Moosle IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die
Arbeitsergebnisse eingebrachten Moosle IP bestimmen sich nach dem von
beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von
Moosle IP ist ausgeschlossen.
15.6. Moosle ist jedenfalls berechtigt, unter Wahrung ihrer
Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der
Erbringung der Leistungen erworbenen Know-Hows, insbesondere die den
Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden,
und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
15.7. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Moosle Arbeitsergebnisse
entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf Moosle
eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung vornehmen. Moosle wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das
Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu
nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu
zahlen.
16. Rechte des Kunden bei Sachmängeln der Gewerke
16.1. Der Kunde wird Moosle Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitteilen und dabei konkret und hinreichend detailliert
beschreiben. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf
(12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, Moosle hat den Sachmangel arglistig
verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche
des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Bei Teilleistungen kommt es
für die Verjährungsfrist auf die Abnahme der betroffenen Teilleistung an.
Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
16.2. Sachmängel an Gewerken mit Softwarebezug werden einvernehmlich den in Ziffer 14.4 definierten Klassen zugeordnet.
16.3. Moosle kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als
Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunden von Moosle zur Verfügung gestellte
zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bei Software („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des
Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt. Moosle kann auch verlangen,
dass der Kunde an ihn übersandte Programmteile mit Korrekturen („Bug Fixes“) einspielt. Moosle kann den Zeitpunkt der
Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sachmängel nach billigem
Ermessen bestimmen.
16.4. Der Kunde wird Moosle bei der Analyse und Behebung der Mängel im
erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die
kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an Moosle im
zumutbaren Umfang.
16.5. Der Kunde darf die vereinbarte Vergütung mindern oder bei
abnahmeverhindernden Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist
unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung
durch Moosle zu ermitteln, ist aber noch nicht in jedem Fall nach
zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel
anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder
durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche
des Kunden gilt Ziffer 7 dieser AGB.
16.6. Moosle ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften
oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm
genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von
Pflichtenheften) Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder
von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Moosle ist auch nicht verantwortlich
für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei
denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung
ist.
16.7. Beruht die Mangelhaftigkeit auf dem Einsatz mangelhafter Fremdsoftware,
die Moosle zum Zwecke der Leistungserbringung einsetzt und deren Mangel
Moosle nicht selbst beheben darf, besteht die Pflicht von Moosle zur
Mängelbeseitigung in der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den
jeweiligen Lizenzgebern.
16.8. Der Kunde erstattet Moosle den durch unberechtigte Mängelrügen
entstandenen Aufwand zu den vereinbarten Preisen zusätzlich zur
vereinbarten Vergütung.
17. Geheimhaltung
17.1. Moosle ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und
Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese
geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung
bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Moosle kann insbesondere keine
Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus
reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen
und -ergebnisse alleine verantwortlich.
18. Laufzeit und Kündigung
18.1. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.
Stand: 27.01.2021